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Gartenplanung 2: Bebauungsplan, Nachbarschaftsrecht, Bauordnung

Bevor man mit der Gartenplanung beginnt, sollte man sich mit den rechtlichen Vorgaben auseinandersetzen. Das ist wichtig, weil man sonst unter Umständen die Planung nicht umsetzen darf, später einmal Ärger mit den Nachbarn bekommen kann oder aber – und das ist weitaus schlimmer – bereits Gebautes oder Gepflanztes wieder entfernen muss. Letzteres ist nicht nur traurig sondern kann auch sehr teuer werden.

Der Bebauungsplan

Da wäre zunächst der Bebauungsplan, der für alle Grundstücke, die in einem bestimmten Gebiet liegen, allgemeingültige Vorgaben enthält. Was der Bebauungsplan beinhaltet regelt das Baugesetzbuch (§ 9 BauBG). Hausbauer bekommen den i.d.R. Bebauungsplan mit Ihren Unterlagen, Bauinteressierte und alle anderen können diesen bei ihrer zuständigen Baubehörde, bei der Gemeindeverwaltung oder dem Stadtplanungsamt einsehen. Oft liegt der Bebauungsplan auch schon online vor. Um den Bebauungsplan auch richtig lesen und interpretieren zu können sind die Planzeichenverordnung (PlanZV) sowie die Baunutzungsverordnung (BauNVO) notwendig.

Möchte man Bauen, sollte man sich den Bebauungsplan vorher genau ansehen, um später keine unangenehmen Überraschungen zu erleben. Beispielsweise ist es in der Praxis schon vorgekommen, dass Grundstücke in Hanglage nicht durch Mauern abgefangen werden durften und somit für den Gartenbesitzer kaum zu nutzen oder nur schwer zu pflegen waren. Oder die Vorgabe zur Pflanzung von Gehölzen 1. Ordnung, d.h. bedeutet von Großbäumen ab einer Wuchshöhe von 20 m, lässt den Garten schnell zu einem Schattengrundstück werden, zumal bei dieser Größe auch ein Grenzabstand von 8,00 m zum Nachbarn eingehalten werden muss. Manchmal muss man sich auch entscheiden, ob man lieber das Doppelcarport  mit Gartenhaus oder doch lieber einen Pool haben möchte. Beides wäre aufgrund er der zur Verfügung stehenden Fläche für Nebenanlagen, Stellplätze und Gemeinschaftsanlagen nicht zu verwirklichen. Das sind sicher Extrembeispiele, die aber deutlich machen, dass der Bebauungsplan schon vor dem Hausbau eine wesentliche Rolle bei der Auswahl des Grundstücks spielen sollte.

Wir wollen daher hier ausschließlich auf die für die Gartenplanung bzw. den Außenbereich wichtigen Teile des Bebauungsplanes näher eingehen. Da wäre zunächst die Grundflächenzahl (GRZ), in der Grafik unten rot eingefasst.

Diese gibt an, wieviel Grundstücksfläche überbaut werden darf. Beispielsweise dürfen bei GRZ 0,4 40% des Grundstücks überbaut werden. Hat man ein Grundstück mit 550 Quadratmetern entspräche dies einer Fläche von 220m². Bei einer GRZ von 0,2 dürften dann schon nur noch 110 m² überbaut werden. Da könnte es je nach Hausgröße schon schwieriger werden, PKW-Stellplatz oder Carport und Fußweg zur Haustür „unterzubringen“. Allerdings gibt es in vielen Fällen auch die Möglichkeit, die GRZ bezüglich der Nebenanlagen um 50% zu erhöhen. Auskunft hierüber gibt es wiederum im Bebauungsplan oder bei der zuständigen Baubehörde.

Das Bild unten zeigt beispielhaft ein Grundstück mit der GRZ 0,2, bei dem die GRZ bezüglich der Nebenanlagen um 50% erhöht werden durfte, der sogenannten GRZ II. Aus der Berechnung entfielen bei diesem Beispiel weiter Gartenwege, die nicht übermäßig versiegelt wurden, Stufen, Mauern, Rampen, Teiche, sofern sie lediglich der Gartengestaltung dienen, Spielflächen – und Plätze sowie Gartenmauern, Stützpfeiler und Einfriedungsmauern:

Ohne eine Erhöhung der GRZ I durch eine mögliche GRZ II wäre die Umsetzung einiger Gestaltungswünsche nicht möglich gewesen.  Wäre in diesem Beispiel eine GRZ von 0,4 vorgegeben gewesen, hätten den Bauherr: innen auch ohne Anwendung der GRZ II insgesamt 399,00m² zur Überbauung zur Verfügung gestanden.  

Außerdem gibt es im Bebauungsplan Auflagen bezüglich der Versiegelung und der Befestigungsart von Wege- und Verkehrsflächen auf dem Grundstück. So wird in der Regel der Versiegelungsgrad festgelegt sowie Beispiele für entsprechende Bodenbeläge genannt.

Um eine Durchgrünung der Grundstücke zu bewirken und einen Ausgleich für die erfolgte Versiegelung zu schaffen, wird im Bebauungsplan weiter festgelegt, wie viele Bäume und Sträucher auf dem Grundstück anzupflanzen sind. In der Regel wird hier pro angefangenen 500 m² Grundstücksfläche gerechnet. Wäre ein Baum je angefangene 500 m² zu pflanzen sind es bei meinem Beispielgrundstück von 550m² entsprechend zwei Bäume. Auch die Qualität der zu pflanzenden Gehölze wird festgelegt. Wenn einem Bezeichnungen wie z.B. „H, 3xv, STU 14-16, mB“ nichts sagen, bietet sich an, auf der Seite einer guten Baumschule zu gucken. Oder uns beim Gartenduett zu fragen.

Das Nachbarschaftsrecht

Leider kommt es zwischen Nachbarn ja oft zu Streitigkeiten, was die gemeinsame Grenze angeht. Das Nachbarschaftsrecht ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. „Aber, wat dem eenen sin Nachtigall,is den annern sin Ul.“ Dies ist ein Zitat aus einer Broschüre des Landes Niedersachsen „Was Sie vom Nachbarrecht in Niedersachsen wissen sollten“, die man sich im Internet als PDF herunter laden kann. Hier wird meiner Meinung nach alles sehr verständlich und nebenbei nett illustriert erklärt.

Beim Nachbarschaftsrecht geht es um alles, was eben die jeweiligen Nachbarn betrifft wie Grenzabständen von Bäumen und Sträuchern, die Höhe und Art der Einfriedung und wer überhaupt für die Einfriedung verantwortlich ist und vieles mehr.

Es ist also sinnvoll sich bei der Gartenplanung schon im Vorfeld zu überlegen, was mit dem Nachbarschaftsrecht konform geht, um die Planung auch umsetzen zu können ohne späteren nachbarschaftlichen Ärger und eventuellen Rückbau in Kauf zu nehmen. Und ebenso sinnvoll ist es, den Nachbarn in die Überlegungen einzubeziehen und sein Einverständnis zu erbeten. Letzteres auch gern schriftlich, um auf der sicheren Seite zu sein.

Die Bauordnung (BauO)

Auch diese ist wieder von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt und beinhaltet alle baurechtlichen Bestimmungen. Für Gartenbesitzer ist hier sicher interessant, welche Bauvorhaben genehmigungspflichtig und welche genehmigungsfrei, also sogenannte verfahrensfreie Baumaßnahmen sind. Das heißt in der Bauordnung lässt sich nachlesen, wo man welchen Abstand einzuhalten wenn man beispielsweise ein Gartenhäuschen bauen möchte und wie groß dieses höchstens sein darf, um genehmigungsfrei gebaut werden zu dürfen. Aber auch wie hoch Zäune und Mauern sein dürfen, wie groß eine Terrassenüberdachung sein darf oder eine Garage bzw. ein Carport wenn man es verfahrensfrei bauen möchte. Welcher Nachbar bei unterschiedlich hohen Geländen dazu verpflichtet ist, abzufangen oder eben aufzuschütten. Und und und …

Zu guter Letzt

Natürlich ersetzt dieser Beitrag keine Rechtsberatung noch erhebt er Anspruch auf Vollständigkeit. Er soll der Orientierung dienen und aufzeigen, was vor einer Gartenplanung zu bedenken ist oder sein könnte. Bei vielen Gartenbesitzern, sind diese Dinge ja längst geregelt und durchdacht.

Und wenn man dann ganz sicher ist, alles bedacht zu haben kann es auch endlich losgehen mit dem „Gartenplanen“.

 

(Beitrag von Karen Wallbrecht)

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